Allgemeine Geschäftsbedinungen

(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V. und erweitert für Webdesign und Konzeption)

Stand: 04. August 2025

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Theresa Zander) und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden im Kostenvoranschlag ergänzt oder korrigiert. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2. Urheberschutz

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Dies gilt insbesondere für Illustrationen, Animationen, Layouts, Designelemente, Quellcodes, Datenbankstrukturen, Texte, Bilder, Videos und andere im Rahmen des Projekts erstellte digitale Inhalte. Für Open-Source-Komponenten oder lizenzierte Drittanbieter-Ressourcen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung dieser Lizenzen verantwortlich, soweit er diese in das Projekt integriert. Der Auftraggeber ist für die Lizenzierung von Inhalten, die er selbst zur Verfügung stellt, verantwortlich.

3. Aufträge

Vom Auftragnehmer übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe, Werkzeichnungen und im Falle von Webdesign und Konzeption auch Wireframes, Konzepte, Prototypen und fertige Websites/Applikationen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

Interessenten erhalten nach einem Kennenlerntermin einen Kostenvoranschlag. Dieser umfasst alle besprochenen Inhalte und ordnet sie in einen Paketpreis ein, wenn möglich. So erhalten alle Seiten eine Übersicht der anfallenden Kosten und Leistungen. Dieser Preis ist fest, sollte im Prozess kein erheblicher Mehraufwand entstehen. Ein Mehraufwand entsteht zum Beispiel, wenn zu viele Korrekturschleifen benötigt werden, oder gravierende Änderungen des Projektablaufs auftreten. Sollte das der Fall sein, behält sich die Auftragnehmerin vor, zusätzliche Stunden abzurechnen (Satz siehe unten). Sobald mehr Stunden, als geplant anfallen, wird das vorher klar kommuniziert. Wenn weniger Stunden anfallen, als geplant, werden auch weniger abgerechnet. Der Report folgt bei Rechnungsstellung.

Stundenhonorar für Illustration, UX/UI Design und Grafikdesign: 100€
Stundenhonorar für Kommunikation: 70€

Informationen zum Projektabbruch:

Sollte das Projekt seitens der Auftraggeber für die Auftragnehmerin vorzeitig abgebrochen werden, müssen alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden, entsprechend honoriert werden. Wurde bereits mit der Entwurfsleistung und Ideenfindung begonnen, muss diese Zeit nach einem Stundensatz von 100€/Stunde oder in Höhe der als Entwurfsleistung ausgewiesenen Position beglichen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Entwürfe dürfen nicht für eine Weiterführung des Projektes durch einen anderen Auftragnehmer oder interne Fertigstellung genutzt werden.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist infolge der Ablieferung fällig. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

Vor Beginn der Auftragsbearbeitung (bei einem Wert über 500€) muss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Werkhonorars innerhalb von 10 Tagen auf das untenstehende Konto übertragen werden. Sollte die Anzahlung verspätet eintreffen, verschiebt sich das Timing der Abgabefristen entsprechend.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

Nutzungsrechte beschreiben die Lizenzvergabe für die erstellten Grafiken. Illustratoren sind verpflichtet, die Nutzungslizenzen der erstellten Werke auszuweisen (§2 UrhG). Sie errechnen sich gemäß dem Wert der zu beachtenden Faktoren. Die Berechnung der Nutzungsrechte richten sich nach dem offiziellen NR-Rechner der Illustratoren Organisation: https://illustratoren-organisation.de/wp-content/uploads/2020/06/Nutzungsrechte-Kalkulator.pdf

Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung (gilt nur für illustrative Werke). Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung. Diese erhält der Auftraggeber nach Zahlung.

Die Illustratorin behält sich vor, die Motive zu Präsentationszwecken mit Angabe des Auftraggebers öffentlich auszustellen (z.B. Webseite), es sei den es wird ausdrücklich untersagt.

An den Arbeiten oder Leistungen des Auftragnehmers werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts, Wireframes, Konzepte, Prototypen) und Werkzeichnungen (Final Art, fertiggestellte Websites/Applikationen), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster, digitale Daten) bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung des Auftragnehmers auf den Besitz der Werkstücke/digitalen Daten zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und ihm.

Die Werkstücke/digitalen Daten sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben bzw. zu löschen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung/Löschung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung/das fertiggestellte Werk. Die Leistungen und Werke des Auftragnehmers dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.

Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten/Code-Strukturen elektronisch verknüpft werden.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist der Auftragnehmer danach nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Auftragnehmer zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Dies beinhaltet die Nennung des Auftraggebers und eine Verlinkung zur realisierten Website im Portfolio des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium, Recherche von Drittanbieter-Tools, Content-Pflege, SEO-Optimierung, Wartung, Updates, Schulungen), Nebenkosten (z.B. Kuriere, Hosting-Gebühren, Lizenzgebühren für Software Dritter) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert bzw. marktüblichen Sätzen für Webdesign und Konzeption entspricht. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten (z.B. für Hosting, Domains, APIs) und Feedback zu Entwürfen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Auftragnehmer auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Auftragnehmer möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Für alle bestätigten Projekte wird ein Timing (Zeitmanagement) festlegt. Um das Timing einzuhalten, muss der Auftraggeber rechtzeitig (je nach Zeitrahmen) ein Feedback senden. Sollte eine Verspätung seitens des Auftraggebers erfolgen (z.B. verspätetes Feedback zur Entwurfszeichnung) verschiebt sich die Abgabefrist entsprechend. Um vereinbarte Zeitrahmen einzuhalten, muss eine Mindestbearbeitungszeit von 25 Werktagen gewährleistet werden. Um diese Timeline seitens des Auftragnehmers eingehalten werden zu können, muss der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen ein Feedback zu gesendeten Entwürfen oder Reinzeichnungen abgegeben werden.

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung/Bereitstellung erbracht sind. Dies umfasst im Webdesign die Bereitstellung der Website/Applikation auf einem Testserver oder die Übergabe der finalen Daten. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Auftragnehmer beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber die Lieferung/Bereitstellung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr, Einrichtung auf dem Live-Server) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen und technischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von dem Auftragnehmer gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung oder Live-Schaltung der Website/Applikation, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse/Bildschirmdarstellung von anderen Ausgabemedien oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für die Darstellung von Webseiten auf verschiedenen Endgeräten oder Browsern, sofern der Auftragnehmer die gängigen Standards eingehalten hat.

Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Auftragnehmers.

Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider, Hosting-Anbieter, API-Dienste) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren, Fehlfunktionen von Drittanbieter-Software oder Serverproblemen wird ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Auftragnehmers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Auftragnehmer sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftragnehmer wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Im Falle von Webdesign und Konzeption berechtigt dies den Auftragnehmer, die fertige Website/Applikation in seinem Portfolio zu referenzieren und Screenshots oder Links zu verwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster/Referenzen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Generative KI

Generative KI ist aus Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Ich setze KI-Technologien im Konzeptionsprozess, bei Pitches oder bei besonders eiligen Aufträgen ein, um meine Effizienz zu steigern. Auch in gängigen Programmen (z. B.: Adobe) nutze ich die integrierten KI-Funktionen. Dennoch bleibt meine kreative Arbeit Handarbeit: Jede Illustration wird von mir persönlich gezeichnet und jedes Design von mir entworfen und optimiert. Einer Nutzung von KI-Funktionen (insofern möglich) kann seitens des Auftraggebers widersprochen werden. Alle KI-Modelle, die ich nutze, sind als Plus-Modell erworben worden und es wurde einer Nutzung der Daten zum Training der KI aktiv widersprochen (sofern möglich). Prompts und weitere KI-Einstellungen können im Rahmen eines Lizenzvertrages erworben werden.

Ich weise darauf hin, dass alle von der KI-erstellten Inhalte laut Anbieter-AGB lediglich einfache Nutzungsrechte verfügen. Exklusive Inhalte sollten nicht KI-unterstützt produziert werden. Ein weitere Nachteil besteht darin, dass die KI-generierten Inhalte keine offenen Dateien ausgeben und demnach für die Reproduktion ungeeignet sein könnten. Dies gilt vor allem für Bilder, Videos und Illustrationen und Animationen.

Nutzung von KI im Auftrag widersprechen

Sofern nicht anders gewünscht, arbeite ich standardgemäß mit der Unterstützung von generativer KI in meinem Arbeitsprozess (siehe oben). Natürlich darf der Auftraggebende der Nutzung von KI im Rahmen der Beauftragung widersprechen. Dann muss dies im Kostenvoranschlag vermerkt werden. Dies kann die Bearbeitungszeit verlängern. Sollte der Nutzung widersprochen werden, verzichtet die Auftragnehmerin auf jegliche in ihrem Einflussbereich liegenden Nutzung von KI. Sollte eine Anwendung nicht die Möglichkeit bieten die KI-Funktionen abzustellen, behält sich die Auftragnehmerin vor, diese Funktionen von der Regelung auszuschließen.

Widerspruch KI-Training mit von mir erstellten Inhalten

Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung aller vergangenen, als auch alle zukünftigen Werke und Designs mit generativer KI sind streng untersagt! Auch in Auftrag gegebene Werke sind inkludiert, sofern nicht anders in den Nutzungsrechten ausgewiesen. Gemäß §44b UrhG widerspricht ResDesign (Theresa Zander) ausdrücklich jeglicher Verwendung der auf dieser Webseite eingestellten Inhalte oder der in Auftrag gegebenen Ergebnisse zu Zwecken des Text- und Data-Minings, insbesondere zur Ermöglichung eines Einsatzes im Rahmen von Werken, die durch Künstliche Intelligenz (KI) geschaffen werden. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an info@theresazander.de

Unauthorized reproduction or modification of all past, present, and future works and designs by AI is strictly prohibited! This also includes commissioned works, unless otherwise stated in the terms of use. Pursuant to § 44b of the German Copyright Act, ResDesign (Theresa Zander) explicitly objects to any use of the content posted on this website or commissioned results for the purposes of text and data mining, especially for use in works created by artificial intelligence (AI). To acquire a corresponding usage license, please contact info@theresazander.de.

Zum Schutz meiner Werke vor einer unerwünschten Nutzung in generativen KI-Systemen verwende ich Tools wie „Glaze“ oder „Nightshade“. Diese Programme bearbeiten meine Bilder so, dass sie für KI-Modelle unlesbar werden oder deren Datensätze gezielt „vergiften“, um meine Urheberrechte zu wahren.

14. Schlussbestimmungen


Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Allgemeine Geschäftsbedinungen

(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V. und erweitert für Webdesign und Konzeption)

Stand: 04. August 2025

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Theresa Zander) und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden im Kostenvoranschlag ergänzt oder korrigiert. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2. Urheberschutz

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Dies gilt insbesondere für Illustrationen, Animationen, Layouts, Designelemente, Quellcodes, Datenbankstrukturen, Texte, Bilder, Videos und andere im Rahmen des Projekts erstellte digitale Inhalte. Für Open-Source-Komponenten oder lizenzierte Drittanbieter-Ressourcen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung dieser Lizenzen verantwortlich, soweit er diese in das Projekt integriert. Der Auftraggeber ist für die Lizenzierung von Inhalten, die er selbst zur Verfügung stellt, verantwortlich.

3. Aufträge

Vom Auftragnehmer übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe, Werkzeichnungen und im Falle von Webdesign und Konzeption auch Wireframes, Konzepte, Prototypen und fertige Websites/Applikationen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

Interessenten erhalten nach einem Kennenlerntermin einen Kostenvoranschlag. Dieser umfasst alle besprochenen Inhalte und ordnet sie in einen Paketpreis ein, wenn möglich. So erhalten alle Seiten eine Übersicht der anfallenden Kosten und Leistungen. Dieser Preis ist fest, sollte im Prozess kein erheblicher Mehraufwand entstehen. Ein Mehraufwand entsteht zum Beispiel, wenn zu viele Korrekturschleifen benötigt werden, oder gravierende Änderungen des Projektablaufs auftreten. Sollte das der Fall sein, behält sich die Auftragnehmerin vor, zusätzliche Stunden abzurechnen (Satz siehe unten). Sobald mehr Stunden, als geplant anfallen, wird das vorher klar kommuniziert. Wenn weniger Stunden anfallen, als geplant, werden auch weniger abgerechnet. Der Report folgt bei Rechnungsstellung.

Stundenhonorar für Illustration, UX/UI Design und Grafikdesign: 100€
Stundenhonorar für Kommunikation: 70€

Informationen zum Projektabbruch:

Sollte das Projekt seitens der Auftraggeber für die Auftragnehmerin vorzeitig abgebrochen werden, müssen alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden, entsprechend honoriert werden. Wurde bereits mit der Entwurfsleistung und Ideenfindung begonnen, muss diese Zeit nach einem Stundensatz von 100€/Stunde oder in Höhe der als Entwurfsleistung ausgewiesenen Position beglichen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Entwürfe dürfen nicht für eine Weiterführung des Projektes durch einen anderen Auftragnehmer oder interne Fertigstellung genutzt werden.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist infolge der Ablieferung fällig. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

Vor Beginn der Auftragsbearbeitung (bei einem Wert über 500€) muss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Werkhonorars innerhalb von 10 Tagen auf das untenstehende Konto übertragen werden. Sollte die Anzahlung verspätet eintreffen, verschiebt sich das Timing der Abgabefristen entsprechend.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

Nutzungsrechte beschreiben die Lizenzvergabe für die erstellten Grafiken. Illustratoren sind verpflichtet, die Nutzungslizenzen der erstellten Werke auszuweisen (§2 UrhG). Sie errechnen sich gemäß dem Wert der zu beachtenden Faktoren. Die Berechnung der Nutzungsrechte richten sich nach dem offiziellen NR-Rechner der Illustratoren Organisation: https://illustratoren-organisation.de/wp-content/uploads/2020/06/Nutzungsrechte-Kalkulator.pdf

Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung (gilt nur für illustrative Werke). Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung. Diese erhält der Auftraggeber nach Zahlung.

Die Illustratorin behält sich vor, die Motive zu Präsentationszwecken mit Angabe des Auftraggebers öffentlich auszustellen (z.B. Webseite), es sei den es wird ausdrücklich untersagt.

An den Arbeiten oder Leistungen des Auftragnehmers werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts, Wireframes, Konzepte, Prototypen) und Werkzeichnungen (Final Art, fertiggestellte Websites/Applikationen), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster, digitale Daten) bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung des Auftragnehmers auf den Besitz der Werkstücke/digitalen Daten zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und ihm.

Die Werkstücke/digitalen Daten sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben bzw. zu löschen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung/Löschung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung/das fertiggestellte Werk. Die Leistungen und Werke des Auftragnehmers dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.

Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten/Code-Strukturen elektronisch verknüpft werden.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist der Auftragnehmer danach nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Auftragnehmer zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Dies beinhaltet die Nennung des Auftraggebers und eine Verlinkung zur realisierten Website im Portfolio des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium, Recherche von Drittanbieter-Tools, Content-Pflege, SEO-Optimierung, Wartung, Updates, Schulungen), Nebenkosten (z.B. Kuriere, Hosting-Gebühren, Lizenzgebühren für Software Dritter) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert bzw. marktüblichen Sätzen für Webdesign und Konzeption entspricht. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten (z.B. für Hosting, Domains, APIs) und Feedback zu Entwürfen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Auftragnehmer auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Auftragnehmer möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Für alle bestätigten Projekte wird ein Timing (Zeitmanagement) festlegt. Um das Timing einzuhalten, muss der Auftraggeber rechtzeitig (je nach Zeitrahmen) ein Feedback senden. Sollte eine Verspätung seitens des Auftraggebers erfolgen (z.B. verspätetes Feedback zur Entwurfszeichnung) verschiebt sich die Abgabefrist entsprechend. Um vereinbarte Zeitrahmen einzuhalten, muss eine Mindestbearbeitungszeit von 25 Werktagen gewährleistet werden. Um diese Timeline seitens des Auftragnehmers eingehalten werden zu können, muss der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen ein Feedback zu gesendeten Entwürfen oder Reinzeichnungen abgegeben werden.

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung/Bereitstellung erbracht sind. Dies umfasst im Webdesign die Bereitstellung der Website/Applikation auf einem Testserver oder die Übergabe der finalen Daten. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Auftragnehmer beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber die Lieferung/Bereitstellung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr, Einrichtung auf dem Live-Server) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen und technischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von dem Auftragnehmer gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung oder Live-Schaltung der Website/Applikation, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse/Bildschirmdarstellung von anderen Ausgabemedien oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für die Darstellung von Webseiten auf verschiedenen Endgeräten oder Browsern, sofern der Auftragnehmer die gängigen Standards eingehalten hat.

Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Auftragnehmers.

Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider, Hosting-Anbieter, API-Dienste) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren, Fehlfunktionen von Drittanbieter-Software oder Serverproblemen wird ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Auftragnehmers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Auftragnehmer sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftragnehmer wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Im Falle von Webdesign und Konzeption berechtigt dies den Auftragnehmer, die fertige Website/Applikation in seinem Portfolio zu referenzieren und Screenshots oder Links zu verwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster/Referenzen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Generative KI

Generative KI ist aus Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Ich setze KI-Technologien im Konzeptionsprozess, bei Pitches oder bei besonders eiligen Aufträgen ein, um meine Effizienz zu steigern. Auch in gängigen Programmen (z. B.: Adobe) nutze ich die integrierten KI-Funktionen. Dennoch bleibt meine kreative Arbeit Handarbeit: Jede Illustration wird von mir persönlich gezeichnet und jedes Design von mir entworfen und optimiert. Einer Nutzung von KI-Funktionen (insofern möglich) kann seitens des Auftraggebers widersprochen werden. Alle KI-Modelle, die ich nutze, sind als Plus-Modell erworben worden und es wurde einer Nutzung der Daten zum Training der KI aktiv widersprochen (sofern möglich). Prompts und weitere KI-Einstellungen können im Rahmen eines Lizenzvertrages erworben werden.

Ich weise darauf hin, dass alle von der KI-erstellten Inhalte laut Anbieter-AGB lediglich einfache Nutzungsrechte verfügen. Exklusive Inhalte sollten nicht KI-unterstützt produziert werden. Ein weitere Nachteil besteht darin, dass die KI-generierten Inhalte keine offenen Dateien ausgeben und demnach für die Reproduktion ungeeignet sein könnten. Dies gilt vor allem für Bilder, Videos und Illustrationen und Animationen.

Nutzung von KI im Auftrag widersprechen

Sofern nicht anders gewünscht, arbeite ich standardgemäß mit der Unterstützung von generativer KI in meinem Arbeitsprozess (siehe oben). Natürlich darf der Auftraggebende der Nutzung von KI im Rahmen der Beauftragung widersprechen. Dann muss dies im Kostenvoranschlag vermerkt werden. Dies kann die Bearbeitungszeit verlängern. Sollte der Nutzung widersprochen werden, verzichtet die Auftragnehmerin auf jegliche in ihrem Einflussbereich liegenden Nutzung von KI. Sollte eine Anwendung nicht die Möglichkeit bieten die KI-Funktionen abzustellen, behält sich die Auftragnehmerin vor, diese Funktionen von der Regelung auszuschließen.

Widerspruch KI-Training mit von mir erstellten Inhalten

Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung aller vergangenen, als auch alle zukünftigen Werke und Designs mit generativer KI sind streng untersagt! Auch in Auftrag gegebene Werke sind inkludiert, sofern nicht anders in den Nutzungsrechten ausgewiesen. Gemäß §44b UrhG widerspricht ResDesign (Theresa Zander) ausdrücklich jeglicher Verwendung der auf dieser Webseite eingestellten Inhalte oder der in Auftrag gegebenen Ergebnisse zu Zwecken des Text- und Data-Minings, insbesondere zur Ermöglichung eines Einsatzes im Rahmen von Werken, die durch Künstliche Intelligenz (KI) geschaffen werden. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an info@theresazander.de

Unauthorized reproduction or modification of all past, present, and future works and designs by AI is strictly prohibited! This also includes commissioned works, unless otherwise stated in the terms of use. Pursuant to § 44b of the German Copyright Act, ResDesign (Theresa Zander) explicitly objects to any use of the content posted on this website or commissioned results for the purposes of text and data mining, especially for use in works created by artificial intelligence (AI). To acquire a corresponding usage license, please contact info@theresazander.de.

Zum Schutz meiner Werke vor einer unerwünschten Nutzung in generativen KI-Systemen verwende ich Tools wie „Glaze“ oder „Nightshade“. Diese Programme bearbeiten meine Bilder so, dass sie für KI-Modelle unlesbar werden oder deren Datensätze gezielt „vergiften“, um meine Urheberrechte zu wahren.

14. Schlussbestimmungen


Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Allgemeine Geschäftsbedinungen

(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V. und erweitert für Webdesign und Konzeption)

Stand: 04. August 2025

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Theresa Zander) und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden im Kostenvoranschlag ergänzt oder korrigiert. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2. Urheberschutz

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Dies gilt insbesondere für Illustrationen, Animationen, Layouts, Designelemente, Quellcodes, Datenbankstrukturen, Texte, Bilder, Videos und andere im Rahmen des Projekts erstellte digitale Inhalte. Für Open-Source-Komponenten oder lizenzierte Drittanbieter-Ressourcen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung dieser Lizenzen verantwortlich, soweit er diese in das Projekt integriert. Der Auftraggeber ist für die Lizenzierung von Inhalten, die er selbst zur Verfügung stellt, verantwortlich.

3. Aufträge

Vom Auftragnehmer übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe, Werkzeichnungen und im Falle von Webdesign und Konzeption auch Wireframes, Konzepte, Prototypen und fertige Websites/Applikationen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

Interessenten erhalten nach einem Kennenlerntermin einen Kostenvoranschlag. Dieser umfasst alle besprochenen Inhalte und ordnet sie in einen Paketpreis ein, wenn möglich. So erhalten alle Seiten eine Übersicht der anfallenden Kosten und Leistungen. Dieser Preis ist fest, sollte im Prozess kein erheblicher Mehraufwand entstehen. Ein Mehraufwand entsteht zum Beispiel, wenn zu viele Korrekturschleifen benötigt werden, oder gravierende Änderungen des Projektablaufs auftreten. Sollte das der Fall sein, behält sich die Auftragnehmerin vor, zusätzliche Stunden abzurechnen (Satz siehe unten). Sobald mehr Stunden, als geplant anfallen, wird das vorher klar kommuniziert. Wenn weniger Stunden anfallen, als geplant, werden auch weniger abgerechnet. Der Report folgt bei Rechnungsstellung.

Stundenhonorar für Illustration, UX/UI Design und Grafikdesign: 100€
Stundenhonorar für Kommunikation: 70€

Informationen zum Projektabbruch:

Sollte das Projekt seitens der Auftraggeber für die Auftragnehmerin vorzeitig abgebrochen werden, müssen alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden, entsprechend honoriert werden. Wurde bereits mit der Entwurfsleistung und Ideenfindung begonnen, muss diese Zeit nach einem Stundensatz von 100€/Stunde oder in Höhe der als Entwurfsleistung ausgewiesenen Position beglichen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Entwürfe dürfen nicht für eine Weiterführung des Projektes durch einen anderen Auftragnehmer oder interne Fertigstellung genutzt werden.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist infolge der Ablieferung fällig. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

Vor Beginn der Auftragsbearbeitung (bei einem Wert über 500€) muss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Werkhonorars innerhalb von 10 Tagen auf das untenstehende Konto übertragen werden. Sollte die Anzahlung verspätet eintreffen, verschiebt sich das Timing der Abgabefristen entsprechend.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

Nutzungsrechte beschreiben die Lizenzvergabe für die erstellten Grafiken. Illustratoren sind verpflichtet, die Nutzungslizenzen der erstellten Werke auszuweisen (§2 UrhG). Sie errechnen sich gemäß dem Wert der zu beachtenden Faktoren. Die Berechnung der Nutzungsrechte richten sich nach dem offiziellen NR-Rechner der Illustratoren Organisation: https://illustratoren-organisation.de/wp-content/uploads/2020/06/Nutzungsrechte-Kalkulator.pdf

Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung (gilt nur für illustrative Werke). Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung. Diese erhält der Auftraggeber nach Zahlung.

Die Illustratorin behält sich vor, die Motive zu Präsentationszwecken mit Angabe des Auftraggebers öffentlich auszustellen (z.B. Webseite), es sei den es wird ausdrücklich untersagt.

An den Arbeiten oder Leistungen des Auftragnehmers werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts, Wireframes, Konzepte, Prototypen) und Werkzeichnungen (Final Art, fertiggestellte Websites/Applikationen), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster, digitale Daten) bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung des Auftragnehmers auf den Besitz der Werkstücke/digitalen Daten zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und ihm.

Die Werkstücke/digitalen Daten sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben bzw. zu löschen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung/Löschung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung/das fertiggestellte Werk. Die Leistungen und Werke des Auftragnehmers dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.

Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten/Code-Strukturen elektronisch verknüpft werden.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist der Auftragnehmer danach nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Auftragnehmer zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Dies beinhaltet die Nennung des Auftraggebers und eine Verlinkung zur realisierten Website im Portfolio des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium, Recherche von Drittanbieter-Tools, Content-Pflege, SEO-Optimierung, Wartung, Updates, Schulungen), Nebenkosten (z.B. Kuriere, Hosting-Gebühren, Lizenzgebühren für Software Dritter) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert bzw. marktüblichen Sätzen für Webdesign und Konzeption entspricht. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten (z.B. für Hosting, Domains, APIs) und Feedback zu Entwürfen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Auftragnehmer auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Auftragnehmer möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Für alle bestätigten Projekte wird ein Timing (Zeitmanagement) festlegt. Um das Timing einzuhalten, muss der Auftraggeber rechtzeitig (je nach Zeitrahmen) ein Feedback senden. Sollte eine Verspätung seitens des Auftraggebers erfolgen (z.B. verspätetes Feedback zur Entwurfszeichnung) verschiebt sich die Abgabefrist entsprechend. Um vereinbarte Zeitrahmen einzuhalten, muss eine Mindestbearbeitungszeit von 25 Werktagen gewährleistet werden. Um diese Timeline seitens des Auftragnehmers eingehalten werden zu können, muss der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen ein Feedback zu gesendeten Entwürfen oder Reinzeichnungen abgegeben werden.

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung/Bereitstellung erbracht sind. Dies umfasst im Webdesign die Bereitstellung der Website/Applikation auf einem Testserver oder die Übergabe der finalen Daten. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Auftragnehmer beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber die Lieferung/Bereitstellung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr, Einrichtung auf dem Live-Server) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen und technischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von dem Auftragnehmer gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung oder Live-Schaltung der Website/Applikation, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse/Bildschirmdarstellung von anderen Ausgabemedien oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für die Darstellung von Webseiten auf verschiedenen Endgeräten oder Browsern, sofern der Auftragnehmer die gängigen Standards eingehalten hat.

Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Auftragnehmers.

Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider, Hosting-Anbieter, API-Dienste) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren, Fehlfunktionen von Drittanbieter-Software oder Serverproblemen wird ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Auftragnehmers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Auftragnehmer sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftragnehmer wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Im Falle von Webdesign und Konzeption berechtigt dies den Auftragnehmer, die fertige Website/Applikation in seinem Portfolio zu referenzieren und Screenshots oder Links zu verwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster/Referenzen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Generative KI

Generative KI ist aus Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Ich setze KI-Technologien im Konzeptionsprozess, bei Pitches oder bei besonders eiligen Aufträgen ein, um meine Effizienz zu steigern. Auch in gängigen Programmen (z. B.: Adobe) nutze ich die integrierten KI-Funktionen. Dennoch bleibt meine kreative Arbeit Handarbeit: Jede Illustration wird von mir persönlich gezeichnet und jedes Design von mir entworfen und optimiert. Einer Nutzung von KI-Funktionen (insofern möglich) kann seitens des Auftraggebers widersprochen werden. Alle KI-Modelle, die ich nutze, sind als Plus-Modell erworben worden und es wurde einer Nutzung der Daten zum Training der KI aktiv widersprochen (sofern möglich). Prompts und weitere KI-Einstellungen können im Rahmen eines Lizenzvertrages erworben werden.

Ich weise darauf hin, dass alle von der KI-erstellten Inhalte laut Anbieter-AGB lediglich einfache Nutzungsrechte verfügen. Exklusive Inhalte sollten nicht KI-unterstützt produziert werden. Ein weitere Nachteil besteht darin, dass die KI-generierten Inhalte keine offenen Dateien ausgeben und demnach für die Reproduktion ungeeignet sein könnten. Dies gilt vor allem für Bilder, Videos und Illustrationen und Animationen.

Nutzung von KI im Auftrag widersprechen

Sofern nicht anders gewünscht, arbeite ich standardgemäß mit der Unterstützung von generativer KI in meinem Arbeitsprozess (siehe oben). Natürlich darf der Auftraggebende der Nutzung von KI im Rahmen der Beauftragung widersprechen. Dann muss dies im Kostenvoranschlag vermerkt werden. Dies kann die Bearbeitungszeit verlängern. Sollte der Nutzung widersprochen werden, verzichtet die Auftragnehmerin auf jegliche in ihrem Einflussbereich liegenden Nutzung von KI. Sollte eine Anwendung nicht die Möglichkeit bieten die KI-Funktionen abzustellen, behält sich die Auftragnehmerin vor, diese Funktionen von der Regelung auszuschließen.

Widerspruch KI-Training mit von mir erstellten Inhalten

Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung aller vergangenen, als auch alle zukünftigen Werke und Designs mit generativer KI sind streng untersagt! Auch in Auftrag gegebene Werke sind inkludiert, sofern nicht anders in den Nutzungsrechten ausgewiesen. Gemäß §44b UrhG widerspricht ResDesign (Theresa Zander) ausdrücklich jeglicher Verwendung der auf dieser Webseite eingestellten Inhalte oder der in Auftrag gegebenen Ergebnisse zu Zwecken des Text- und Data-Minings, insbesondere zur Ermöglichung eines Einsatzes im Rahmen von Werken, die durch Künstliche Intelligenz (KI) geschaffen werden. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an info@theresazander.de

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Zum Schutz meiner Werke vor einer unerwünschten Nutzung in generativen KI-Systemen verwende ich Tools wie „Glaze“ oder „Nightshade“. Diese Programme bearbeiten meine Bilder so, dass sie für KI-Modelle unlesbar werden oder deren Datensätze gezielt „vergiften“, um meine Urheberrechte zu wahren.

14. Schlussbestimmungen


Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.